Bund der Steuerzahler Berlin e.V. - Abgeordnete sollen Nebeneinkünfte aus Fraktionsfunktionen offen legen

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06.02.2012

Abgeordnete sollen Nebeneinkünfte aus Fraktionsfunktionen offen legen

Parlamentarier verhindern Transparenz

Im Zusammenhang mit der aktuellen Diskussion um die Offenlegung von Nebeneinkünften der Mitglieder im Berliner Abgeordnetenhaus fordert der Bund der Steuerzahler Berlin, stattdessen den Blick auf die Funktionszulagen für Fraktionsmitglieder zu richten.

Der Bund der Steuerzahler hält in diesem Punkt eine deutlich größere Transparenz für unabdingbar, legen doch die in den Verwendungsnachweisen ausgewiesenen Beträge unter der Position „Entgelte und Aufwandsentschädigungen für Fraktionsmitglieder mit besonderen Funktionen“ die Vermutung nahe, dass einzelne Fraktionen offenbar Funktionszulagen an einen wesentlich größeren Empfängerkreis zahlen, als dies verfassungskonform wäre, sagte der Vorsitzende des Vereins, Alexander Kraus.

Der Bund der Steuerzahler hatte daher die Vorsitzenden der Fraktionen von SPD, CDU und Linken am 5. Dezember 2011 angeschrieben und um Auskunft darüber gebeten, wie viele Fraktionsmitglieder mit welchen Funktionen Funktionszulagen in der jeweiligen Fraktion aus der o.g. Ausgabenposition im Jahr 2010 erhalten haben. Diese Schreiben sind bislang unbeantwortet geblieben.

Aus der absoluten Höhe der Beträge kann nämlich nur eine Schlussfolgerung gezogen werden, sagte Kraus. Wenn nicht die Fraktionsvorsitzenden und jeweils zwei Stellvertreter Funktionszulagen bei den benannten Fraktionen in einer Höhe erhalten, die um ein Vielfaches über den Amtzulagen bzw. Zusatzentschädigungen liegen, wie sie z.B. in den Abgeordnetengesetzten der Länder Brandenburg oder Thüringen geregelt sind, muss der Empfängerkreis von Funktionszulagen in den angeschriebenen Fraktionen in einem verfassungswidrigen Umfang ausgeweitet worden sein.

So hatte bereits im Jahr 2007 der Rechnungshof von Berlin in seinem Jahresbericht mit Blick auf die Funktionszulagen darauf hingewiesen, "dass es bei den Fraktionen erhebliche Unterschiede hinsichtlich des Empfängerkreises, der Anzahl der Zulagenempfänger und der Zulagenhöhe an einzelne Funktionsträger gibt."

Auch hatte der Rechnungshof damals angeregt, "dass der Präsident des Abgeordnetenhauses Rahmenregelungen für die Gewährung von Funktionszulagen trifft und sich für eine transparentere Darstellung der Zulagenzahlungen in den zu veröffentlichenden Verwendungsnachweisen einsetzt."

Leider konnte der Bund der Steuerzahler weder solche Rahmenregelungen ausfindig machen, noch in den Verwendungsnachweisen der Fraktionen nach § 8 Abs. 11 FraktG eine Verbesserung der Transparenz feststellen. Eine Nachfrage des Bundes der Steuerzahler hierzu beim Präsidenten des Berliner Abgeordnetenhauses vom 22. November 2011 blieb bislang leider ebenfalls unbeantwortet.

Mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2000 (BVerfGE 102, 224) geht der Bund der Steuerzahler davon aus, dass die Zahlung von Funktionszulagen lediglich an die Parlamentspräsidenten und Parlamentsvizepräsidenten sowie – wegen ihrer ebenfalls herausgehobenen Stellung – an die Fraktionsvorsitzenden verfassungskonform ist.

Allenfalls bei einem Teilzeitparlament wie in Berlin wäre nach der Entscheidung des Bremer Staatsgerichtshofes aus dem Jahr 2004 auch eine Funktionszulage für bis zu zwei stellvertretende Fraktionsvorsitzende als rechtmäßig anzusehen. Dementsprechend wäre die Zahlung von Funktionszulagen an weitere Fraktionsmitglieder, etwa an Ausschussvorsitzende, verfassungswidrig und zwar völlig unabhängig davon, ob diese unmittelbar aus dem Parlamentshaushalt oder mittelbar über die Fraktionskassen geleistet werden.

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